Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2021

Jagd und Kitzrettung während der Ausgangssperre

In der letzten Woche haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG ) verabschiedet. Inzwischen liegt auch die mit den Bundesressorts BMG und BMI abgestimmte Auslegungshilfe zur Einzeljagd während der Ausgangssperre vor. Darin ist auch eine Regelung zu nächtlichen Ausgangssperren aufgenommen. Ein aktueller Erlass der Obersten Jagdbehörde des Landes NRW an die Unteren Jagdbehörden von heute Morgen bestätigt auf dieser Grundlage noch einmal die mit dem Erlass vom 23.04.2021 erläuterten Regelungen zur Einzeljagd sowie die Möglichkeit der Durchführung von Nachsuchen, der Fallwildversorgung und Rehkitzrettung:

  1. Einzeljagd während der Ausgangssperre

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Bekämpfung und Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar. Daher ist die Jagdausübung in Form der Einzeljagd unter diesem Punkt der Generalausnahme zu subsumieren.

  1. Rehkitzrettung

Maßnahmen der Rehkitzrettung fallen unter § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer e) bzw. f) IfSG, wenn Jägerinnen und Jäger in den frühen Morgenstunden mittels Drohnen oder Hunden Rehkitze in Wiesen aufsuchen, um sie davor zu bewahren, beim Mähen der Wiesen von den Mähmaschinen verletzt oder getötet zu werden.

  1. Nachsuchen/Fallwild

Die Bergung von Fallwild und die Durchführung von Nachsuchen während der Ausgangssperre fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer e) bzw. f) IfSG und ist auch während der Ausgangssperre möglich.

Quelle: LJV NRW