Satzung für den Hegering Gladbeck e.V. in der Kreisjägerschaft HUBERTUS Recklinghausen e.V im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Inhaltsübersicht

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Name, Sitz und Geschäftsjahr
Aufgaben und Ziele
Mitgliedschaften
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Erlöschen der Mitgliedschaft
Ruhen der Mitgliedschaft
Organe des Hegerings
Der Vorstand des Hegeringes und seine Aufgaben
Die Mitgliederversammlung
Beschlußfähigkeit, Abstimmung und Wahlen
Beiträge
Auflösung des Hegerings
Zustimmungsbedürftige Verfügungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 


A r t i k e l 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hegering Gladbeck e.V. in der Kreisjägerschaft Hubertus Recklinghausen e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.“.
Der Verein wird im folgendem kurz „Hegering“ genannt.
Der Hegering hat seinen Sitz in Gladbeck.
Der Hegering ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


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Aufgaben und Ziele
Aufgaben und Ziele des Hegeringes sind:Förderung von Maßnahmen zurErhaltung artenreicher Wildbestände unter Wahrung der Landeskultur (Artenschutz).
Pflege und Sicherung der Lebensräume wildlebender Tierarten (Biotopschutz).
Förderung des Jagdschutzes, des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Förderung des Jagdwesens und der Jagdforschung sowie Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.
Förderung des Jagdgebrauchshundewesens, des jagdlichen Schießens und des jagdlichen Brauchtums.
Beratung der Mitglieder in jagdlichen Angelegenheiten.
Betreuung der Bewerber für die Jägerprüfung und Förderung des Jägernachwuchses.
Zusammenarbeit mit der Presse gemäß Ziffer 1, A – F.
Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Hegeringes ist ebenso ausgeschlossen wie seine Beschäftigung mit politischen und religiösen Fragen.
Gemeinnützigkeit des HegeringesDie Durchführung der in Ziffer 1 bezeichneten Aufgaben und Ziele des Hegeringes dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Hegering ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Hegeringes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden aus dem Hegering steht den Mitgliedern kein Anspruch auf Rückerhalt von Beitragsteilen oder eingezahlten Kapitalanteilen, Sachanteilen etc. zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Hegeringes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen der als steuerbegünstigt anerkannten Kreisjägerschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bzw. fällt das Restvermögen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Anderslautende Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Vermögensverwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 

 


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Mitgliedschaften
In den Hegering und gleichzeitig in die Kreisjägerschaft können als Mitglieder aufgenommen werden:Personen, die zum Erwerb eines Jagdscheines gemäß § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen (Ordentliche Mitglieder).
Personen und korporative Vereinigungen im Land Nordrhein-Westfalen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des LJV gemäß Artikel 2 Ziffer 1 dieser Satzung interessiert sind (Außerordentliche Mitglieder).
Personen, denen der Vorstand der Kreisjägerschaft auf Vorschlag des Vorstandes des Hegeringes wegen besonderer Verdienste die Ehrenmitgliedschaft verleiht, werden als Ehrenmitglieder der Kreisjägerschaft geführt (Ehrenmitglieder).
Die Aufnahme geschieht durch schriftlichen Antrag nach Zustimmung des Hegeringvorstandes durch den Vorstand der Kreisjägerschaft. Bei ablehnender Entscheidung ist innerhalb eines Monates Berufung beim Präsidium des LJV zulässig, das endgültig entscheidet.
Mit der Aufnahme in die Kreisjägerschaft wird das Mitglied gleichzeitig Mitglied im LJV und erkennt die Satzungen des Hegeringes und der Kreisjägerschaft für sich als verbindlich an; das gleiche gilt für Satzung und Disziplinarordnung des LJV.

 

 


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Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1 verpflichtet:

Die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben, die anerkannten Grundsätze zum Schutz und zur Erhaltung der freilebenden Tierwelt und zur Sicherung ihrer Lebensgrundlagen zu wahren, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten.
Den Hegering und die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze zu unterstützen.
Die vom Hegering übertragenen und übernommenen Ehrenämter gewissenhaft und uneigennützig zu verwalten.
Die Beiträge für Hegering, Kreisjägerschaft, LJV und DJV gemäß den jeweiligen Beschlüssen zu zahlen.
Die ordentlichen und Ehrenmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme. Im Verhinderungsfall kann sich ein ordentliches Mitglied durch ein an-deres ordentliches Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmfähig und sind nicht in den Vorstand wählbar.

 

 


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Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

Durch Tod.
Durch freiwilligen Austritt, er nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann. Die Erklärung muss schriftlich bis zum 30. September über den Vorstand des Hegeringes gegenüber dem Vorstand der Kreisjägerschaft erfolgen.
Durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen:Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und 4 der Satzung gegenüber dem Hegering und der Kreisjägerschaft nicht nachkommt.
Wenn ein Mitglied gegen die Waidgerechtigkeit oder gegen die Jägerehre verstößt.
Wenn einem Mitglied der Jagdschein entzogen oder die Erteilung des Jagdscheines zu Recht verweigert wird.
Ein Mitglied muß nach der Disziplinarordnung des LJV ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des Disziplinarausschlusses auf Ausschluß lautet.

Der Ausschluß gemäß Artikel 5 Ziffer 3, A – C erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes des Hegeringes durch den Vorstand der Kreisjägerschaft. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren. Der Vorsitzende der Kreisjägerschaft teilt dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief den Ausschluß mit.

Gegen den Ausschluß kann Berufung beim Präsidium des LJV mit einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden. Das Präsidium entscheidet endgültig.

Mit dem Tage des Todes, des Austritts oder des Ausschlusses des Mitgliedes erlö-schen die Verpflichtungen des Hegeringes, der Kreisjägerschaft und die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

 


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Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann unter Suspendierung der gegenseitigen Rechte und Pflich-ten auf Antrag des Hegeringvorstandes durch Beschluß des Vorstandes der Kreisjägerschaft zum Ruhen gebracht werden, solange ein Disziplinarverfahren oder ein gerichtliches oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren schweben, die zum Verlust des Jagdscheines führen können.

 

 


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Organe des Hegerings

Organe des Hegerings sind:

Der Vorstand des Hegeringes.
Die Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung).

 

 


A r t i k e l 8
Der Vorstand des Hegeringes und seine Aufgaben

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Hegeringleiter und der stellvertretende Hegeringleiter. Er führt die Geschäfte, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Hegering gerichtlich und außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand des Hegeringes besteht aus:Dem Vorsitzenden (Hegeringleiter).
Dem stellvertretenden Vorsitzenden (Stellvertretender Hegeringleiter).
Dem Schriftführer.
Dem Schatzmeister.
Den Beisitzern, die der Vorstand benennt.
Der Hegeringleiter ruft nach Bedarf die Vorstandssitzungen ein, zu denen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzula-den ist. Er leitet die Sitzungen, über deren Ergebnisse ein Protokoll zu führen ist, das in der nächsten Sitzung genehmigt werden soll. Abstimmungen erfolgen offen; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Hegeringleiters.

Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Hegeringes nach außen und innen. Er ist für die Protokollführung auf den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzun-gen verantwortlich. Die Protokolle sind von ihm und dem Hegeringleiter zu unterzeichnen.

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Hegeringes, zieht die Mitgliedsbeiträge ein und legt der Mitgliederversammlung gegenüber Rechnung. Die Rechnung ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mit-gliederversammlung berichten. Der Schatzmeister hat mit den Kassenprüfern einen Termin so rechtzeitig abzustimmen, daß die Kassenprüfung spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen ist.

 

 


A r t i k e l 9
Die Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlung:
Der Vorstand beruft die Versammlung bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich ein.

Aufgaben der Versammlung:Beschlußfassung über Anträge und die Tagesordnung.
Entgegennahme der Jahresberichte.
Entgegennahme des Berichtes über die Jahresrechnung.
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
Wahl und Abberufung des Vorstandes.
Wahl der beiden Kassenprüfer und eines Stellvertreters.
Festsetzung des Hegeringjahresbeitrages.
Änderung der Satzung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur auf Einladung des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Aufgaben einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Erledigung wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und in ihren Beschlüssen nur der Satzung unterworfen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Hegeringleiter, im Verhinderungsfall von sei-nem Stellvertreter geleitet.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem der wesent-liche Hergang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Hegeringleiter und dem Schriftführer zu unter-zeichnen und auf der nächsten Versammlung zur Einsicht vorzulegen.
Die Einberufung oder die Einladung von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung der Ladungsfrist von 14 Tagen im Mitteilungsblatt des LJV. Die Einberufung oder die Einladung unter Einhaltung der Ladungsfrist von 14 Tagen kann auch per Post, E-Mail oder Fax erfolgen.

 

 


A r t i k e l 10
Beschlußfähigkeit, Abstimmung und Wahlen

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
In allen Versammlungen können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerhebung) oder geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefordert wird.
Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von vier Jahren.
Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Summe der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in das Protokoll aufzunehmen.
Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzbenennnung durch den Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung.
Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 

 


A r t i k e l 11
Beiträge

Der Jahresbeitrag für den Hegering wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge gemäß Artikel 4 Ziffer 4 sind bis spätestens bis zum 30.04. eines jeden Jahres unaufgefordert an den Schatzmeister zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Hegeringbeitrages befreit.
Mitglieder, die nach dem 31.03. des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur vollen Beitragzahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet.
Beitragsfrei sind Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, die entweder zum Erwerb eines Jagdscheines berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.
Beitragsermäßigung von 50 % erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die entweder zum Erwerb eines Jagdscheines berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.

 

 


A r t i k e l 12
Auflösung des Hegerings

Die Auflösung des Hegeringes kann abweichend von Artikel 10 Ziffer 1 nur beschlossen werden:

In einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
In der Einladung ist die Auflösung des Hegeringes als Tagesordnungspunkt anzugeben.
In einer nur hierfür einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung.

In beiden Fällen müssen mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Der Beschluß zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtig-ten Mitglieder. Ist die erste Versammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb von vier Wochen erneut eine Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

Der amtierende Vorstand bleibt als Liquidator bis zur endgültigen Abwicklung im Amt. Er hat das Vermögen gemäß Art. 2, Absatz 3, E aufzulösen und die Löschung im Vereinsregister zu betreiben.

 

 


A r t i k e l 13
Zustimmungsbedürftige Verfügungen

Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch Jagdab-gabemittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des LJV.

 

 


A r t i k e l 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten des Hegeringes sind Gladbeck.

Diese Änderung der Satzung vom 28.02.1997 wurde auf der ordentlichen Mitglie-derversammlung am 16.03.2007 beschlossen und tritt vorbehaltlich der Zustimmung durch das Amtsgericht Gladbeck mit sofortiger Wirkung in Kraft.