- Jagd in der Corona-Krise
Nachrichten-Volltext:
Jagd in der Corona-Krise
Was Jäger aktuell wissen müssen.
Dortmund,
25. März 2020 (LJV). Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in
den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Bund und Länder
appellieren, alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen
zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist
die Reduzierung von Kontakten entscheidend. Wir Jägerinnen und Jäger in NRW
tragen diese Aufgabe uneingeschränkt mit.
Bund und Länder haben sich am Sonntag, den 22. März, auf eine neun Punkte
umfassende Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur
Beschränkung sozialer Kontakte verständigt.
Der
Landesjagdverband NRW hat seinerseits diese Maßgaben mit Blick auf die
Auswirkungen für die jagdliche Praxis überprüft. Für uns Jägerinnen und Jäger
sind dabei zwei Grundsätze von besonderer Bedeutung:
- In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich ein
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ausnahmen davon gelten nur für
Angehörigen des eigenen Hausstands, die im gleichen Haushalt leben.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit maximal zwei Personen oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Nach den vorgenannten Regeln dürfen Jägerinnen und Jäger somit allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands die Jagd und damit verbundene Tätigkeiten weiter ausüben.
Was dürfen wir Jägerinnen und Jäger im Einzelnen nach diesen Grundregeln noch im Rahmen des Jagdbetriebes tun?
Revierarbeiten?
Alleinarbeit – ja (z. B. Kontrollgänge, Reviergänge, Ausbringen von Salzlecken, Kirren, Freischneiden, Arbeiten an Jagdeinrichtungen unter Beachtung anderer Sicherheitsmaßgaben, insbesondere der VSG [keine Alleinarbeit mit der Motorsäge]).
Gruppenarbeit – nein; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
Wildäcker anlegen, Wildschadensbehebung im Grünland – ja, sofern allein gearbeitet wird; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
Jagdausübung?
- Einzeljagd – ja.
- Jagd in Begleitung – nein; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
- Gemeinschaftsjagd (i. Sinne von Gesellschaftsjagd nach §17a LJG) – nein
- Sammelansitz – ja, sofern Sie sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren, einzeln ansitzen, einzeln Wild bergen, versorgen und abtransportieren (max. mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands), und auf persönliche Treffen nach der Jagd verzichten.
- An- und Einschießen von Waffen im Revier – ja, sofern alleine und im Rahmen des gesetzlichen Rahmens. Erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
Wildunfälle?
- Nachsuchen und Bergen von verunfalltem Wild – ja, unter Beachtung der Mindestabstände (1.5 m) zu anderen Personen.
- Treffen mit Unfallbeteiligten und/oder Polizei an der Unfallstelle – ja, aber nach polizeilicher Anordnung und unter Beachtung des Sicherheitsabstandes.
Hundearbeit/Hundeausbildung?
- Hundeausbildung – ja, sofern Hundeführer und Hund alleine sind. Erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
- Hundeschulen, Hundeführerlehrgänge – nein.
- Verbandsprüfungen – zunächst für dieFrühjahrsprüfungen bitte die aktuellen Empfehlungen des JGHV beachten: https://www.jghv.de/index.php/240-corona-die-welt-steht-still
Wildbretverarbeitung/Wildbretvermarktung?
- Aufbrechen/Zerwirken – ja, unter Beachtung der Hygienevorschriften.
- Anliefern an Metzgereien – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.
- Direktvermarkten von Wildbret – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.
- Wild- und Jagdschadenstermine?
- Gemeinsamer Termin am Schadensort nach § 37 LJG – ja, aber individuelle und einvernehmliche Vorababsprache nötig, damit Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.
Gesellige Treffen?
- Versammlungen jedweder Art – nein!
Die vorgenannten Regelungen geben den aktuellen Stand wieder und beziehen sich auf das Land Nordrhein-Westfalen. Bitte beachten Sie mögliche weiterreichende örtliche Restriktionen!
Für den Fall, dass das NRW-Landwirtschaftsministerium andere Maßgaben aus den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder für die Jagd herleitet oder zukünftig andere coronabedingte Restriktionen erlässt, werden wir Sie schnellstmöglich hier informieren. Bitte halten Sie sich strikt an die Vorgaben von Bund, Land und Ihren örtlichen Gesundheitsbehörden. Im Zweifelsfall wählen Sie bitte immer die sichere Option! Auch und gerade in Zeiten von Corona gilt der alte jagdliche Grundsatz: Sicherheit geht vor!