Wildbret-Abgabe: die meisten Jäger fallen nicht unter das Verpackungsgesetz
Das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten bestätigt, dass nur Jäger vom neuen Verpackungsgesetz betroffen sind, die gewerbsmäßig mit Wildbret handeln. Dennoch gibt es einige wichtige Dinge zu beachten.
5. Dezember 2018, Berlin (DJV). Das neue Verpackungsgesetz, das zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, bringt auch für einige Jäger neue Pflichten mit sich. Zunächst bestanden noch erhebliche Unsicherheit darüber, wer von dem Gesetz betroffen ist. Jetzt bestätigt ein Verpackungsrechtsexperte in einem vom DJV in Auftrag gegebenen Gutachten: Jäger, die Wildbret verpackt – etwa vakuumiert – abgeben, handeln nicht „gewerbsmäßig“, wenn sie keine Gewinne aus der Jagd erzielen. Demnach sind sie vom kommenden Verpackungsgesetz nicht betroffen und müssen sich nicht registrieren.
Vor allem land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, bei denen die Jagd ein Teil des Betriebes ist, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes. Diese Betriebe können in vielen Fällen aber sogenannte „Serviceverpackungen“ verwenden und damit die Registrierungspflicht vermeiden. Der DJV hat sein Frage-Antwort-Papier zum Thema aktualisiert. Dort finden Jäger detaillierte Antworten zur möglichen Registrierungspflicht.
Das Verpackungsgesetz löst zum Jahreswechsel die bislang geltende Verpackungsverordnung ab. Neu ist unter anderem eine Registrierungspflicht für Hersteller von verpackten Produkten. Diese müssen sich (wie bisher) an einem „dualen System“ zur Entsorgung der Verpackung beteiligen.
Aujeszky-Todesfall nach Jagd im Kreis Viersen / Nordrhein-Westfalen
7. Dezember 2018, Viersen (JKV NRW). Am 02.12.2018 verstarb in Mönchengladbach ein Foxterrier infolge einer Aujeszky-Infektion. Am 23.11.2018 hatte er auf einer Drückjagd in Brüggen, Kreis Viersen zuletzt mit einem Deutsch-Langhaar einen Frischling gehalten, der abgefangen werden konnte. Im Rahmen des ASP-Monitorings genommene Proben aus der Schwarzwildstrecke ergab nach aktueller Erkenntnislage zumindest in einem Fall einen fraglichen Befund für eine AK-Infizierung. Erste typische Symptome traten bei dem betroffenen Terrier am 01.12.2018 auf. Die Inkubationszeit betrug danach 8 Tage. Der Terrier begann, sich unaufhörlich zu kratzen. In der anfänglichen Annahme einer allergischen Reaktion verabreichtes Cortison brachte trotz subkutaner Injektion keine Linderung. Danach setzte ein rapider Abfall der Vitalität ein später starkes Fieber. Der in der Klinik geäußerte Verdacht auf eine Aujeszky-Infektion wurde durch Befund des CVUA RRW in Krefeld vom 05.12. positiv bestätigt.
Die Aujeszky-Krankheit verläuft im Falle der Infektion für Jagdhunde stets tödlich. Die Symptome sind anfänglich eher harmlos. Nach ihrem Auftritt verstirbt der Hund in der Regel sehr schnell. Die nur aus den Angaben der Hundeführer aus dem letzten Kontakt mit mutmaßlichen Virenträgern abgeleitete Inkubationszeit wurde infolge zunehmender Erkenntnisse auf nunmehr bis zu 14 Tagen ausgedehnt.
Gegen eine Infektion gibt es keinen absolut verlässlichen Schutz. Ein zweifelsfrei wirksamer Impfstoff wird für Hunde nicht angeboten. Die Infektionsgefahr durch Schwarzwild lässt sich örtlich revierbezogen kaum eingrenzen. Virenträger sind nicht automatisch infektiös. Nachweise auf Antikörper in einer Schwarzwildstrecke lassen nur den Schluss auf eine Infizierung zu, nicht aber, ob und wie viele Stücke tatsächlich zum Zeitpunkt der Jagd Viren übertragen können. Insbesondere starker Stress für das Schwarzwild führt dazu, dass latente Virenträger infektiös werden und das Infektionsrisiko urplötzlich auftritt oder ansteigt.
Auf der Grundlage dieser zusammengefassten Erkenntnislage können nur folgende Empfehlungen ausgesprochen werden:
- Jeder unnötige Kontakt zwischen Hund und Schwarzwild gilt es strikt zu vermeiden. Jagdhunde sind von erlegten Stücken – insbesondere auf der Strecke – fern zu halten. Unaufmerksame oder sorglose Hundeführer sind anzuhalten, dies zu beachten.
- Aufbruch ist hundesicher zu entsorgen.
- Von Hunden gestellte Stücke sind unverzüglich zu erlegen. Ebenso natürlich festgehaltene Stücke. Bei der Zusammenstellung der Treibergruppen ist darauf zu achten, dass durch ausreichende Anzahl von bewaffneten und erfahrenen Hundeführern das sofortige Erlegen gestellter oder gefangener Stücke sichergestellt ist.
- Ist ein Wildschwein von Hunden gefangen, sollten ausreichend viele Hundeführer und Treiber hinzueilen, um das Beischlagen anderer Hunde oder das weitere Nachfassen der schon anwesenden Hunde während des Abfangens oder danach am toten Stück sofort zu unterbinden. Das tote Stück ist zu bergen und so abzulegen, dass möglichst ein weiterer Hundekontakt ausscheidet.
- Der Einsatz überscharfer oder zum Anschneiden neigender Hunde ist grundsätzlich zu hinterfragen – in Verdachtsgebieten sollte er ausgeschlossen sein. Bei noch jungen Hunden ist auch aus diesem Grund der vorherige Besuch eines Schwarzwildgatters zur Feststellung übertriebener Schärfe ratsam. Die Erfahrung, dass Schwarzwild wehrhaft ist, sollte der noch junge Hund nicht erst auf einer Jagd an einem infektiösen Stück sammeln müssen.
- Insbesondere nach einem Kontakt mit Schwarzwild sollten Hundeführer bei mehreren geführten oder mitgeführten Hunden darauf achten, dass am Hund verbliebener Speichel des zuvor erlegten Stücks nicht für ihn selbst oder gar für andere Hunde infektiös bleibt bzw. werden kann. Die Infektion von Hund zu Hund ist bislang nicht bekannt, kann aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden.
Schließlich:
Es gibt keinen hundertprozentigen Schutz vor einer Infektion. Die Gefahr des Straßenverkehrs oder geschlagen zu werden, ist für Jagdhunde ungleich größer einzustufen. Dennoch gibt es viele Möglichkeiten, das Risiko einer Infektion zusätzlich einzudämmen. So wenig Kontakt mit dem Schwarzwild wie nötig, um es auf die Läufe zu bringen und in Bewegung zu halten, schützt nicht nur den Hund, sondern ist auch der waidgerechtere Weg der Schwarzwildbejagung.
Letztlich muss jeder Hundeführer entscheiden, welchem Risiko er seinen Hund aussetzt. Dazu ist erforderlich, dass auch Verdachtsfälle frühzeitig gemeldet und verstorbene Hunde untersucht werden.
Die JKV NRW im JGHV e.V. wird die Hundeführer hier zeitnah unterrichten.
Anerkannte Fangjagdlehrgänge des LJV NRW im Januar 2019 in Rheinberg
Raubwild mit der Falle waidgerecht bejagen
Nach § 29 der Durchführungsverordnung zum novellierten Landesjagdgesetz NRW darf die Jagd mit Fanggeräten nur von Revierjägern, Bestätigten Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
Der Fangjagdlehrgang des LJV ist anerkannt!
Die intensive Bejagung der Prädatoren mittels der Fallenjagd und die Verbesserung der Biotope stärken ihren Niederwildbesatz. Der LJV NRW bietet interessierten Jägern mit Fangjagdseminaren die Möglichkeit, sich für die Saison optimal vorzubereiten.
Inhalte dieser Ganztagsveranstaltung (08:00 bis 18:15 Uhr): Gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit der Fangjagd, Fanggeräte, Ausübung der Fangjagd.
Die Teilnahmegebühr beträgt 70,- Euro inkl. Verpflegung.
Für die folgend genannten Termine sind noch Plätze frei:
Rheinberg:
3181: 08.01., 3182: 11.01., 3183: 15.01., 3184: 18.01., 3185: 22.01., 3186: 25.01.
Anmelden können Sie sich hier:
Landesjagdverband NRW
Geschäftsstelle
Frau Martina Junge
Gabelsbergstr. 2
44141 Dortmund
Tel.: 0 23 04 – 2 50 55 86 (Mo. bis Do. 08:00 – 10:00 Uhr und 14:30 – 17:00 Uhr)
Fax.: 0 23 04 – 9 78 96 10
E-Mail: mjunge@ljv-nrw.de
Wichtiger Hinweis:
Zugelassen werden Inhaber von Jahresjagdscheinen, Jugendjagdscheinen oder Personen, die an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen. Letztere erhalten die Teilnahmebescheinigung erst mit Bestehen der Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz (BJG) ausgehändigt. Die Jugendjagdscheininhaber erhalten eine Teilnahmebescheinigung mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sie die Fangjagd bis zur Aushändigung eines Jahresjagdscheines nur in der in § 16 Abs. 2 BJG vorgeschriebenen Begleitung ausüben dürfen.
Eine Kopie des Jagdscheins, Jugendjagdschein oder der Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen.