Von Anke Fritz/agrarheute, am Donnerstag, 06.07.2017 – 07:07 Uhr
Das geänderte Waffengesetz tritt am 6. Juli 2017 in Kraft. Darin enthalten sind auch neue Aufbewahrungsvorschriften für Waffen.

Anfang Juni hat der Bundesrat der vom Bundestag am 18. Mai beschlossenen Änderung des Waffengesetzes zugestimmt. Ab 6. Juli 2017 sind neue Regelungen für die Aufbewahrung von Waffen gültig. Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden.

Der DJV hat mit Frank Göpper, Geschäftsführer des Forum Waffenrechts, über die Details des geänderten Waffengesetzes gesprochen und die wichtigsten Fragen beantwortet.

Das gilt für die Aufbewahrung von Schusswaffen

Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen – also auch Jagdwaffen – ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.

Das passiert mit alten A- und B-Schränken

Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist, muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.

Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz:

Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden.
Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen.
Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen.
Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.
Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen
Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum – etwa Besenkammer – erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung – etwa für Degen oder Schwert – ist geeignet.

Waffentransport: Keine Änderungen

Es gibt keine Änderungen bezüglich des Waffentransportes. Es gilt weiterhin: Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport – etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand – darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein.

Waffen erlaubnisfrei führen

Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe – etwa in Hotel oder Gaststätte – kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, zum Beispiel Schloss oder Vorderschaft, entfernt und erlaubnisfrei geführt werden.

Besitzverbot für Hartkerngeschosse

Es gibt ein neues Besitzverbot ausschließlich für Hartkerngeschosse. Diese sind für Jäger nicht relevant, höchstens für Waffensammler.

Mit Material von DJV