Dual-Use-Nachsichttechnik und der Einsatz künstlicher Lichtquellen

In der Silvesternacht ereilte den Zoo der Stadt Krefeld ein schweres Unglück. Das Affenhaus brannte durch ein Silvesterfeuer völlig aus. Mit diesem Brand verloren über 50 Affen ihr Leben. Ein Aufschrei ging durch die Presse, tiefe Trauer befiel die Freunde des Zoos und im Internet tobte der Mob.

Wie konnte das nur passieren? Eine Mutter mit zwei erwachsenen Töchtern ließ eine mit guten Wünschen versehene Himmelslaterne aufsteigen, die sie zuvor im Internet erworben hatte und das mit bestem Gewissen.

Himmelslaternen bestehen aus Seidenpapier und einer brennenden Kerze in ihrer Mitte. Diese Dinger fliegen fantastisch. Nur kommen sie auch wieder herunter. Wenn dann die Kerze nicht verlöscht ist?  Ihr Verkauf und ihr Besitz ist in Deutschland möglich, nicht aber ihr Gebrauch. Jedenfalls hat sich die Verursacherin mit ihren Töchtern sofort der Polizei gestellt. Sie wusste nicht, dass man die Dinger in NRW nicht steigen lassen durfte.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zeigte sich jedenfalls entsetzt, dass man in Deutschland Dinge verkauft, die nicht genutzt werden dürfen.

Gute Frau Ministerin: Schauen Sie doch bitte einmal ins Jagd- und Waffenrecht. Wir ärgern uns mit diesen rechtlichen Problemen schon viele Jahre herum.

Nachtzieltechnik ganz allgemein, durfte in Deutschland weder eingesetzt noch erworben werden, denn schon ihr Besitz war verboten. Erwerben konnte man diese Dinger aber landauf, landab. – Leider war dieses Verbot kaum durchzusetzen. Ganze Interessensgruppen erwarben für viel Geld diese Technik und setzten sie auch ein. Nachtjagdverbote auf alles Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild?- Was soll dieser Blödsinn? – Waidgerechtigkeit –  Fehlanzeige.

Man muss in Deutschland nur massenhaft ein Gesetzt brechen, dann wird es im Sinne der Gesetzesbrecher irgendwann auch geändert; vor allen Dingen, wenn dicke Geschäfte und riesige Gewinne auf dem Spiel stehen.
So soll nunmehr der Einsatz von Dual-Use-Nachtsichtgeräten waffenrechtlich, nicht aber jagdrechtlich erlaubt sein. Diese Info entnahm ich dem RWJ, dem Mitteilungsblatt des LJVNRW. Meine Recherche führte mich bis heute allerdings nicht zum Erfolg. Einen geänderten Gesetzestext konnte ich nicht finden.

Genauso geht es mit dem Einsatz künstlicher Lichtquellen bei der Jagd. Obwohl diese jagdrechtlich verboten sind, wird mit ihnen gejagt. Es gibt einen Fernsehfilm über die Wildschweine von Usedom. In ihm konnte man die Erlegung eines Wildschweines an der Kirrung mit Einsatz von Punktstrahlern erleben. Man sah, wie der Spot aus den umstehenden Bäumen langsam in den Wildkörper wanderte und dort bis zum Schuss verblieb. Ja, die Sau lag sofort. Man hatte da noch nicht einmal die Scheu, solche Praktiken dem Fernsehzuschauer zu zeigen. Und wo blieb da der Aufschrei des Entsetzens aus der Jägerschaft? Der Brand des Affenhauses in Krefeld führte dazu, dass innerhalb von zwei Wochen 1.400.000,00 € an Spendengeldern zum Bau eines neuen Gebäudes zusammenkamen. Bei uns gab es noch nicht einmal öffentliche Kritik, oder wurde sie etwa unterdrückt?

Soviel konnte ich aber vorab schon in Erfahrung bringen: Die Jagdausübung mit Dual-Use-Nachsichtgeräten und künstlicher Lichtquellen in NRW wird nur nach schriftlicher Beauftragung durch die untere Jagdbehörde erfolgen und das nur im Seuchenfall und in den von den zuständigen Veterinärbehörden genau festgelegten Bereichen. Diese Dinger sind noch nicht zugelassen. Es wurde nur die rechtliche Basis geschaffen, um bei einem ASP-Ausbruch schnell reagieren zu können.

Wer sie als Zielhilfe außerhalb des vorgesehenen gesetzlichen Rahmens und außerhalb einer schriftlichen Beauftragung durch die Untere Jagdbehörde einsetzt, verliert seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit, er spielt mit seinem Jagdschein.

Die Industrie wird nunmehr immer aggressiver mit ihren Werbebemühungen, „brennt doch dieses Problem vielen Jägern unter den Fingernägeln“. Ja, warum nur?

Gerd Tersluisen (Hegering Gladbeck)