Gesetzlich geforderte Schießnachweise
Die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz sieht zunächst vor, zum Nachweis der Schießfertigkeit gem. § 17a (3) LJG NRW die jeweils notwendigen Schüsse „auf dem Schießstand“ oder „im Schießkino“ abzulegen.