Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2020

Nachrichten-Telegramm:

  • Aktualisierte Corona-Schutzverordnung bringt neue Regelungen für Jagd und Fischerei
  • Schießstandbetrieb wieder zulässig
  • Jäger-, Fischer- und Jagdgebrauchshundprüfungen sowie Vorbereitung auf diese wieder zulässig
  • Schriftliche Jägerprüfung 2020 am 24. August
  • Fischereiprüfungen ab sofort wieder möglich
  • Jungwildrettung unter Beachtung der Abstandsregeln erlaubt

Nachrichten-Volltext:

Aktualisierte Corona-Schutzverordnung bringt neue Regelungen für Jagd und Fischerei

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Aufgrund von § 4 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)  in der Fassung vom 6. Mai 2020 hat das NRW-Umweltministerium mit heutigem Erlass an die Unteren Jagdbehörden, die Unteren Fischereibehörden und die Oberen Fischereibehörden bei den Bezirksregierungen zahlreiche Neuregelungen für Jagd und Fischerei getroffen. Der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen hatte sich vehement dafür eingesetzt, dass die Schießstände wieder öffnen können, die Jagdscheinanwärter Planungssicherheit hinsichtlich des Termins ihrer Jägerprüfung erhalten und außerdem den Jägerinnen und Jägern die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden sowie weiterhin Maßnahmen zur Kitzrettung ermöglicht werden.

Schießstandbetrieb wieder zulässig

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). In seinem Erlass vom 8. Mai 2020 hat das NRW-Umweltministerium die Nutzung von Schießständen wieder für folgende Zwecke zugelassen:

  • das Kontroll- und Einschießen von Gewehren, das jagdliche Übungsschießen und die Vorbereitung auf die Jägerprüfung,
  • die Durchführung des Schießübungsnachweises gemäß § 17 a Absatz 3 LJG-NRW
  • den allgemeinen Sport und Trainingsbetrieb.

Beim Schießbetrieb sowie bei Warteschlangen ist ein Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,5 Metern sicherzustellen, so das Ministerium. Die Nutzung von Gesellschafts- oder sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Anlagen durch Zuschauer sei aber weiterhin untersagt. Seitens des Ministeriums bestehen keine Bedenken, Schießstände und Schießkinos zu öffnen, wenn die bestehenden Abstandsgebote gemäß der Coronaschutzverordnung eingehalten und geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Steuerung des Zutritts zur Gewährleistung des Mindestabstands getroffen werden.

Auf Kugelständen solle sich neben der Schießaufsicht nur die Schützin oder der Schütze in dem Schießbereich aufhalten. Wartende Personen außerhalb des Schießbereichs müssen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und dürfen nicht in einer Gruppe zusammenstehen. Schießwettbewerbe sind weiterhin nicht zugelassen.

Jäger-, Fischer- und Jagdgebrauchshundprüfungen sowie Vorbereitung darauf wieder zulässig

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Aufgrund von § 5 (2) Satz 1 Nr. 3 der CoronaSchVO in der Fassung vom 6. Mai 2020 erklärt das NRW-Umweltministerium per Erlass vom 8. Mai 2020 die Durchführung der Jäger-, Fischer- und Jagdgebrauchshundprüfungen unter Einhaltung der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen wieder für zulässig. Die geltenden Infektionsschutz- und Abstandsbestimmungen sind sowohl bei der Durchführung der Prüfungen als auch bei den Vorbereitungen einzuhalten.

Schriftliche Jägerprüfung 2020 am 24. August

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Den Ersatztermin für die schriftliche Jägerprüfung gemäß § 5 Absatz 1 DVO-LJG-NRW hat das NRW-Umweltministerium mit heutigem Erlass auf den 24. August, 15.00 Uhr festgelegt. Die bereits vorliegenden Anträge auf Zulassung gemäß § 4 Absatz 1 DVO LJG NRW behalten ihre Gültigkeit. Die Unteren Jagdbehörden können weitere Bewerber zulassen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Fischereiprüfungen ab sofort wieder möglich

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Damit zeitnah aufgrund der Covid-19 Pandemie abgesagten Fischerprüfungen nachgeholt werden können, hat das NRW-Umweltministerium mit heutigem Erlass abweichend von § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) eine verkürzte Veröffentlichungsfrist zugelassen. Diese sollte aber mindestens 4 Wochen betragen, so das Ministerium. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Fischerprüfungsordnung können die unteren Fischereibehörden darüber hinaus die Antragsfristen auf Zulassung zur Prüfung verkürzen.

Jungwildrettung unter Beachtung der Abstandsregeln erlaubt

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Die Jungwildrettung ist der Jägerschaft weiterhin ein besonderes Anliegen, insbesondere vor dem Mähtod. Neben den klassischen Methoden der Jungwildrettung durch Vergrämen oder Absuchen der zu mähenden Fläche mit dem Hund erfolgt der Einsatz von Drohnen und Wärmebildkameras. Das NRW-Umweltministerium hat per Erlass vom 8. Mai erklärt, dem Absuchen von Flächen zur Wildrettung stehe weiterhin nichts entgegen, sofern die Abstände und das Kontaktverbot gemäß der Coronaschutzverordnung eingehalten werden.