Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen Vom 4. Juni 2020

Nachrichten-Telegramm:

  • LJV-Mitgliederversammlung 2020 am 30. Oktober
  • Jagdhornbläserübungen in kleinen Gruppen wieder möglich

Nachrichten-Volltext:

LJV-Mitgliederversammlung 2020 am 30. Oktober

Dortmund, 4. Juni 2020 (LJV). In seiner gestrigen Sitzung via Telefonkonferenz hat das Präsidium des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen beschlossen, die LJV-Mitgliederversammlung am Freitag, den 30. Oktober 2020, um 15 Uhr in der Stadthalle Bielefeld durchzuführen.

Der zuvor langfristig geplante Termin für Landesjägertag und LJV-Mitgliederversammlung am 22. August war aufgrund der Corona-Krise nicht haltbar. Der Landesjagdverband hatte seine Mitglieder bereits in der Mai-Ausgabe des Rheinisch-Westfälischen Jägers auf diese mögliche Entwicklung hingewiesen.

Angesichts der Corona-Pandemie müssen aus Gründen des Infektionsschutzes in diesem Jahr der Landesjägertag als öffentliche Kundgebung und auch das sonst übliche gemeinsame Mittagessen zwischen Landesjägertag und Mitgliederversammlung entfallen.

Die Kreisjägerschaften erhalten in den kommenden Tagen weitere Informationen zu den nächsten Sitzungen der LJV-Gremien.

Jagdhornbläserübungen in kleinen Gruppen wieder möglich

Düsseldorf/Dortmund, 4. Juni 2020 (LJV). Mit der seit dem 30. Mai gültigen Corona-Schutzverordnung ist es in NRW wieder zulässig, sich mit bis zu zehn Personen aus verschiedene Haushalten zu treffen. Damit besteht auch die Möglichkeit, in Gruppen bis zu zehn Personen gemeinsam Jagdhorn zu blasen. Übungsabende der Jagdhornbläsergruppen sind daher wieder beschränkt möglich.

Allerdings gibt es in der Verordnung auch Hinweise zu besonderen Hygienevorkehrungen unter anderem für Musiker im Orchesterbetrieb. Diese dienen dem Schutz vor Infektionen über die u. a. beim Musizieren entstehenden Aerosole. Sie sollten daher auch unbedingt bei Übungen in Jagdhornbläsergruppen beachtet und eingehalten werden, um das Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus während des Übungsbetriebs möglichst zu reduzieren. Hierzu zählen gem. Anlage zur Cororna-Schutz-Verordnung:

  • Untereinander ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
  • Das gemeinsame Benutzen von Instrumenten sollte möglichst unterbleiben. Andernfalls sind die Instrumente zwischen den Nutzungen angemessen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Das während des Spielens entstehende Kondenswasser gemischt mit Speichel ist als potentiell infektiös anzusehen und muss mit Einmaltüchern aufgefangen werden. ein bloßes „Ausblasen“ ist zu unterlassen. Es müssen Einmaltücher verwendet werden. Anschließend müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden.
  • Bei Blechblasinstrumenten ist zur Vermeidung der Verbreitung von Aerosolen über Instrumentenklappen und Schalltrichter ein Schutz aus transparentem Material oder dicht gewebten Seidentüchern (auch „Plopp-schutz“) vor dem Schalltrichter der Instrumente zu verwenden.
  • Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur ständigen guten Durchlüftung von Innenräumen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen Personen sicherzustellen sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person.

Der vollständige Text der „Hygienestandards für Musiker und Sänger im Orchester- und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb)“ ist hier zu finden:https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-27_anlage_hygiene-_und_infektionsschutzstandards_zur_coronaschvo_ab_30.05.2020.pdf