Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2018

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Nachrichten-Telegramm:

  • Bundesverwaltungsgericht verwehrt einem Jäger den Schalldämpfer
  • Ganztagsseminar in den Räumen der JAGDPARCOURS BUKE GMBH am 14. Dezember 2018
  • Halbtagesseminar „Hege und Bejagung von Wildkaninchen“ am 14. Dezember in Rheinberg

Bundesverwaltungsgericht verwehrt einem Jäger den Schalldämpfer

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verschärft die Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob Jäger Schalldämpfer besitzen dürfen. Der DJV kritisiert das Urteil und sieht jetzt den Gesetzgeber in der Pflicht.

  1. November 2018, Berlin (DJV), Dortmund (LJV). ) Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern die Klage eines Jägers wegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis für einen Schalldämpfer abgewiesen. Bei der Urteilsverkündung sagten die Richter, dass Jäger in der Regel kein waffenrechtliches Bedürfnis für einen Schalldämpfer hätten. Die genaue Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

Der Deutsche Jagdverband (DJV) kritisiert, dass mit dem Urteil der bestehende Flickenteppich bei der behördlichen Genehmigung von Schalldämpfern gefestigt werde. Zwar sollte zunächst die schriftliche Begründung abgewartet und analysiert werden, sagte DJV-Präsident Hartwig Fischer. Unabhängig davon setzt sich der DJV dafür ein, dass Schalldämpfer bundesweit für Jäger zugelassen werden. Der Gesetzgeber sollte die Rechtsunsicherheit beseitigen und klarstellen, dass der Einsatz von Schalldämpfern sinnvoll ist und jedem Jäger ermöglicht werden sollte, sagte Fischer weiter.

Die Aussage des Verwaltungsgerichts Berlin, dass es gleichwertige Alternativen zum Schalldämpfer gebe, musste das Bundesverwaltungsgericht aus formalen Gründen übernehmen. Der DJV sieht das anders – wie zuvor schon mehrere Verwaltungsgerichte: Ein Gehörschutz ist keine gleichwertige Alternative – er verändere das Richtungshören und ein Schalldämpfer vermindere zugleich den Rückstoß der Waffe.

Es sei zudem ein weit verbreiteter Irrglaube, dass mit dem Schalldämpfer eine lautlose Schussabgabe möglich sei. Nur die Spitze des Mündungsknalls wird weggenommen und von etwa 150 auf 130 Dezibel gemindert – das ist lauter als ein startender Düsenjet in 100m Entfernung oder ein Presslufthammer in einem Meter Entfernung. Trotzdem führt diese Reduzierung dazu, dass die Gefahr einer Schädigung des Gehörs für den Jäger deutlich reduziert wird. Aus Arbeitsschutzgründen wird daher Forstbediensteten und Berufsjägern auch in Berlin eine Schalldämpfererlaubnis erteilt.

Aus Gründen der Wildereiprävention sieht der DJV keinen Bedarf für ein Schalldämpferverbot. Auch das Bundeskriminalamt verneint in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2013 die Deliktrelevanz von Schalldämpfern für Langwaffen. Der Geschossknall bleibt deutlich zu hören und liegt weiterhin über 140 Dezibel, allerdings weit genug vom Gehör des Schützen entfernt.

Mehrere Bundesländer haben daraufhin in den letzten Jahren die Verwendung von Schalldämpfern durch Jäger zugelassen und einige Verwaltungsgerichte haben sogar einen Anspruch von Jägern auf Erteilung einer Erlaubnis bejaht. Zuletzt wurde das jagdrechtliche Schalldämpferverbot in Niedersachsen aufgehoben. Angesichts dieser Tendenz kritisiert DJV-Präsident Fischer: „Mir wäre es lieber, die Länder hätten nach und nach die Praxis weiter sachgerecht angepasst, als dass ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nun den Bundesgesetzgeber in Zugzwang bringt. Die jetzt noch verschärfte Rechtsunsicherheit wäre vermeidbar gewesen.“

Der Landesjagdverband NRW weist darauf hin, dass Jäger, die bereits Schalldämpfer in ihrer Waffenbesitzkarte eingetragen haben, diese auch weiterhin besitzen und im Rahmen der Jagdausübung einsetzen dürfen, solange diese Eintragung nicht rechtswirksam von der zuständigen Waffenbehörde widerrufen wurde.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018, Az. BVerwG 6 C 4.18

 

Ganztagsseminar in den Räumen der JAGDPARCOURS BUKE GMBH am 14. Dezember 2018

Verwertung und Zubereitung von Wildbret – Tipps und Tricks für leckere Schwarzwildgerichte

Wild ist ein ökologisches und hochwertiges Lebensmittel. Auch neben den Buchstaben von Gesetzen und Verordnungen gilt es eine Menge zu beachten, damit Ihr Wildessen zum Genuss wird.

In diesem Jahr beschäftigen wir uns am 14. Dezember intensiv mit dem Schwarzwild. Im Rahmen dieses Seminars wird Ihnen anschaulich gezeigt, welche Schritte sie beachten müssen, um aus einem fachgerecht erlegten Stück Schwarzwild eine leckere und schmackhafte Mahlzeit zubereiten zu können. Mit Dr. med. vet. Michael Schürmann und der Wildköchin Ina-Maria Klups konnten wir namhafte Praktiker gewinnen.

Teilnahmegebühr: 50,- € inkl. Verpflegung

Halbtagesseminar „Hege und Bejagung von Wildkaninchen“ am 14. Dezember in Rheinberg

Wildkaninchen – man hat sie oder man hat sie nicht – so sagen einige Jäger.
Im LJV Lehrrevier wurde Anfang der 1990er ein hervorragender Besatz aufgebaut und bis heute nachhaltig bewirtschaftet. Dass man dort einiges von dieser kleinen und schnellen Niederwildart versteht, zeigt sich an den hohen Jahresstrecken.

Anders in so manchen NRW Revieren, dort sind Wildkaninchen durch Myxomatose und Chinaseuche oft so stark reduziert worden, dass sie jetzt dringend der hegenden Hand des Jägers bedürfen.

Im Rahmen dieses LJV-Seminars werden u. a. die Rückgangsursachen und typische Wildkrankheiten beleuchtet sowie Praxisempfehlungen zur Biotopverbesserung und nachhaltigen Bejagung vorgestellt. Eine Exkursion zu den Kaninchenvorkommen im Lehrrevier schließt sich an.

Teilnahmegebühr: 15,- € inkl. Verpflegung

 

Anmeldungen für die Seminare:

Landesjagdverband NRW
Geschäftsstelle
Frau Martina Junge
Gabelsbergerstr. 2
44141 Dortmund
Tel.: 0 23 04 – 2 50 55 85      Fax.: 0 23 04 – 9 78 96 10
E-Mail: mjunge@ljv-nrw.de