Nachrichten-Telegramm:

  • Schriftliche Jägerprüfung wird verschoben
  • Jagdscheinverlängerung
  • Waffenrechtliche Änderungen – Nachtzieltechnik und Schalldämpfer erleichtert?

Nachrichten-Volltext:

Schriftliche Jägerprüfung wird verschoben

Die Oberste Jagdbehörde hat per Schreiben vom 16. März 2020 den ursprünglichen Termin der diesjährigen schriftlichen Jägerprüfung in NRW (20. April) aufgrund der aktuellen Corona-Situation abgesagt. Ein neuer Prüfungstermin werde zu gegebener Zeit mitgeteilt.

Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Ihnen diese schnellstmöglich weitergeben.

Jagdscheinverlängerung

Kurz vor Beginn des neuen Jagdjahres und der üblichen Verlängerung von Jahresjagdscheinen ist ein Problem mit dem neuen Waffengesetz bekannt geworden. In anderen Bundesländern werden teilweise keine Jagdscheine verlängert mit der Begründung, es müssten noch Auskünfte des Verfassungsschutzes eingeholt werden.

Dagegen hat nicht nur der Deutsche Jagdverband protestiert und von der Bundesregierung gefordert, diese Irritationen aufzulösen. Denn Unklarheiten im Verwaltungsablauf dürfen nicht zu Lasten derjenigen gehen, die auf ihren Jagdschein angewiesen sind. Auch bei unserer Landesregierung hat sich der Landesjagdverband unverzüglich dafür eingesetzt, den Jagdschein unabhängig von dem Erfordernis einer Verfassungsschutzabfrage zu verlängern. Schließlich war erkennbar, dass die Waffengesetzänderung ausgerechnet in die Zeit fällt, in der die Behörden üblicherweise Jagdscheine verlängern.

Jäger, die ihren Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines rechtzeitig stellen, dürfen keine rechtlichen Nachteile durch die Änderung des Waffengesetzes erleiden. Ein fehlender Jagdschein kann nämlich dazu führen, dass ein bestehender Jagdpachtvertrag erlischt. In der Folge kann es zu Schadensersatzforderungen des Verpächters kommen, was Amtshaftungsansprüche gegenüber Behörden und Ländern nach sich ziehen kann. Ohne gültigen Jagdschein besteht für Jäger sogar die Gefahr des illegalen Besitzes von Munition. Selbst die Prüfer und Hundeführer auf Jagdgebrauchshundprüfungen sind auf einen gültigen Jagdschein angewiesen.

Bisher soll es hierzulande die aus anderen Bundesländern gemeldeten Probleme nicht geben. Dabei muss es auch bleiben. Lassen Sie also Ihre Jagdscheine schnellstmöglich verlängern!

Waffenrechtliche Änderungen – Nachtzieltechnik und Schalldämpfer erleichtert?

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt trat das geänderte Waffengesetz am 21.2.2020 in Teilen in Kraft. Seitdem gelten für Jäger wichtige Regelungen zu Schalldämpfern, Nachtsichttechnik in Verbindung mit Waffen, Abfrage beim Verfassungsschutz und Waffenverbotszonen. Die meisten Neuerungen treten erst zum 1. September 2020 in Kraft. Jäger müssen jetzt Übergangs- und Meldefristen beachten.

Beispielsweise muss der bestehende Besitz von größeren Magazinen bis zum 1. September 2021 der Waffenbehörde gemeldet werden, damit das Verbot nicht gilt. Die zulässigen Magazingrenzen liegen künftig bei zehn Schuss für Langwaffen und bei 20 Schuss für Kurzwaffen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen künftig allein auf Jagdschein und ohne Voreintrag erwerben. Jäger müssen den Kauf eines Schalldämpfers innerhalb von zwei Wochen der Behörde melden – wie beim Kauf von Langwaffen üblich. Die Behörde trägt diesen dann in die Waffenbesitzkarte ein. Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung verwendet werden. Dies gilt ausschließlich im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens (gilt damit nicht für Sportschützen).
  • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz

durchgeführt.

  • In besonders begründeten Fällen darf die Waffenbehörde das persönliche Erscheinen
  • anordnen.
  • Neuregelung der Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen.
  • Der Kreis der erlaubnispflichtigen „wesentlichen Teile“ wird erweitert.
  • Magazine für mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen) und mehr als zehn Schuss (Langwaffen)

werden verboten.

  • Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung

mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen.

Ausnahmen hierzu gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und

Sachsen. Infrarotaufheller sind nach wie vor verboten.

  • Die Länder und Kommunen können verstärkt sogenannte „Waffenverbotszonen“

ausweisen. Für Jäger sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.

Ausführlichere Informationen zu den wichtigsten Änderungen für Jäger gibt auf den Internetseiten des DJV und des LJV NRW.

In Jägerkreisen heftig diskutiert werden die Liberalisierung der Nachtzieltechnik, für einige die vermeintlich bedeutendste Neuregelung des neuen Waffengesetzes und die Neuregelung zum Erwerb von Schalldämpfern. Hierzu im Einzelnen:

Nachtzieltechnik

Die neue Regelung sieht folgendes vor: „Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage II Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2. haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt.“

Das bedeutet, dass die waffenrechtliche Liberalisierung nicht in allen Bundesländern dazu führt, dass entsprechende Geräte jagdlich auch eingesetzt werden dürfen. In NRW gilt nach wie vor das Verbot des Bundesjagdgesetzes zur Verwendung von Nachzielgeräten. Auch gilt weiterhin die Regelung, dass Schalenwild, außer Schwarzwild und Federwild nachts nicht bejagt werden dürfen.  Nachtsichtvorsätz- und Nachtsichtaufsatzgeräte mit der Waffe bzw. deren Optik zu verbinden ist also nach wie vor in NRW verboten. Ihr Einsatz zur reinen Beobachtung von Wild bleibt weiterhin zulässig. Wer gegen dieses Verbot verstößt, riskiert ein Strafverfahren, das regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und damit den Verlust von Waffenbesitzkarte, Jagdschein und Jagdpacht zur Folge hat.

Schalldämpfer

Erleichterung dagegen gibt es nur bei der Anschaffung und Verwendung von Schalldämpfern. Die Pflicht zum Voreintrag entfällt. Hierzu heißt es im Waffengesetz: „Die Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.“ Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen also auf Jagdschein (ohne Voreintrag in einer WBK und ohne zahlenmäßige Begrenzung) erwerben. Der Erwerb ist dann (wie bei einer Langwaffe) innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen, der Schalldämpfer wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen.

Eine Besonderheit gilt jedoch für die Verwendung von Schalldämpfern für Waffen für Munition mit Randfeuerzündung. Diese dürfen nur mit einer gesonderten waffenrechtlichen Erlaubnis verwendet werden. Wenn jemand hierfür ein Bedürfnis nachweisen kann, erteilt die Waffenbehörde eine entsprechende Erlaubnis. Da Schalldämpfer sich aber nicht nach der Zündungsart der Waffe unterscheiden, sondern nach dem Geschossdurchmesser, gibt es auch Schalldämpfer, die für Waffen beider Zündungsarten geeignet sind. In einem solchen Fall darf der Schalldämpfer allein auf Jagdschein erworben und besessen, aber nur mit einer Waffe mit Zentralfeuerzündung verwendet werden.

Für NRW gilt also Schalldämpfer ja und Nachtzieltechnik vorerst nein.